Die Gründung einer LLC

Auch vor einer LLC-Gründung steht – wie bei der Gründung einer Corporation – erst einmal die Namensfindung an. Mit der Namensfindung bei der Corporation hat die für eine LLC gemeinsam, dass in einigen Bundesstaaten Namensbestandteile wie „bank“ oder „insurance“ nicht gestattet sind. Bestandteil des Namens MUSS dagegen eine Endung wie „Limited Liability Company“, „Limited Company“, „LLC“ oder „L.L.C“ sein.

Zur Gründung der LLC füllt der Gründer die Satzung seines Unternehmens aus, die sogenannten „Articles of Organization“. Oftmals reichen relativ wenige Angaben zum Unternehmen, das gegründet wird. Nur in einigen US-Bundesstaaten müssen die Gründer des Unternehmens ihre Namen in die Satzung eintragen. In anderen Bundesstaaten ist dagegen auch eine anonyme Gründung möglich. Der Gesellschaftervertrag einer LLC wird in den USA „Operating Agreement“ genannt. Er ist in vielen Bundesstaaten KEINE Notwendigkeit.

Eine LLC ist dann auch ohne einen Gesellschaftervertrag handlungsfähig. Insbesondere, wenn eine LLC aus mehr als nur einem „member“ besteht, sollte man auf den Gesellschaftervertrag jedoch nicht verzichten. In ihm kann unter anderem festgelegt werden, wie die Gewinne verteilt werden, welche Rechte und Pflichten die einzelnen Gesellschafter haben und was geschieht, wenn einer der Gesellschafter – etwa durch Tod – aus dem Unternehmen ausscheidet. Eine solche Textpassage ist wichtig, weil die LLC sich ohne sie durch Tod oder eine andere Art des Ausscheiden eines Gesellschafters aus dem Unternehmen automatisch auflöst.

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